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Vorsteuervergütung für ausländische Umsatzsteuer

Red; 15. Jun 2016, 10:15 Uhr
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Vorsteuervergütung für ausländische Umsatzsteuer

Red; 15. Jun 2016, 10:15 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Im Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass sich Unternehmer oder deren Mitarbeiter im Ausland aufhalten. Besuche von Messen und Ausstellungen, Durchführung von Wartungs- und Montagearbeiten führen zu Lieferungen  und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen  im Ausland (z.B. Benzinkosten oder Hotelkosten).

Die Unternehmen erhalten Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer, die in Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden können.

Durch ein besonderes Erstattungsverfahren können sich Unternehmen von diesen Kosten entlasten.

In der Europäischen Union und in einigen Drittstaaten können Unternehmer für  dort entstandene Kosten die Rückerstattung der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erlangen, dies erfolgt im Rahmen des sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.

Deutsche Unternehmer können die Anträge für EU-Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2010 nur noch elektronisch beim  Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Die notwendigen Belege sind ebenfalls dort einzureichen. Das Bundeszentralamt prüft die Unterlagen und leitet diese an die zentralen Erstattungsbehörden in den Mitgliedstaaten weiter.

Anträge an Drittstaaten sind nicht über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen sondern direkt bei der zuständigen Behörde des Drittstaates. Über die Drittstaaten, bei denen eine Vorsteuer-Vergütung möglich ist, gibt das Bundesfinanzministerium ein Verzeichnis heraus.

Für Erstattungen im Drittland wird in der Regel eine Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft benötigt, die durch die zuständige Finanzbehörde im Inland ausgestellt wird.  

Eine Bescheinigung darf nicht erteilt werden für:

- Unternehmer, die steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss ausführen

- Kleinunternehmer nach § 19 UStG

- Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG durchführen.


Weitere Voraussetzungen für eine  Antragstellung  in einem EU-Mitgliedstaat/Drittland sind:

- Keine Ansässigkeit und keine Umsätze im jeweiligen Staat. Steuerbefreite Beförderungsleistungen und Dienstleistungen mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind zulässig

- Antragstellung bis zum 30.09. des Folgejahres

- Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50,00 € betragen

 - Der Antrag muss in der EU elektronisch an das BZST-Online-Portal  gestellt werden, für jeden Mitgliedstaat gesondert.  

- Im Antrag müssen dezidierte Angaben zum eigenen Unternehmen und zu den empfangenen Leistungen (Lieferungen) gemacht werden. Rechnungen über 1.000 € müssen in Kopie beigefügt werden.



Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  
   
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