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Ein Jahresgehalt als Schadensersatz

Red; 23. Jan 2016, 10:00 Uhr
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Ein Jahresgehalt als Schadensersatz

Red; 23. Jan 2016, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Schadensregulierung am Arbeitsplatz.
Wer seinem Vertragspartner einen Schaden zufügt, der muss den bezahlen. Das gilt im Arbeitsrecht nicht uneingeschränkt. Trotzdem kann es für einen Arbeitnehmer teuer werden, wenn er Sachen des Arbeitgebers beschädigt. Hierzu folgender Beispielsfall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – zugrunde lag:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegeräts. Die Kläger betreiben als Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis für Nuklearmedizin. Die Beklagte ist in der Praxis seit Jahren als Reinigungskraft beschäftigt. Zuletzt verdiente sie 320 Euro brutto im Monat. An einem Sonntag besuchte die Beklagte ihre über den Praxisräumen wohnende Arbeitskollegin. Als die Frauen gemeinsam das Haus verließen, hörten sie in der Praxis einen Alarmton.

Die Beklagte stellte fest, dass der Alarm von einem Diagnosegerät ausging. Die Beklagte wollte den Alarmton ausschalten. Das Diagnosegerät besitzt fünf Schaltknöpfe, vier davon sind in blauer Farbe gehalten und mit „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ überschrieben. Oberhalb von diesen Schaltknöpfen befindet sich ein deutlich größerer roter Schaltknopf, auf dem „magnet stop“ steht. Die Beklagte drückte auf den falschen roten Schaltknopf „magnet stop“. Dadurch brach das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammen. Die fällige Reparatur kostete 30.843,01 Euro.

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht haben die Beklagte verurteilt, 3.840,00 Euro, das heißt zwölf Bruttomonatsgehälter, als Schadensersatz zu zahlen. Den Urteilen liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu bezahlen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden, jedoch kommen Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers ist durch eine Abwägung aller Gesamtumstände zu bestimmen. Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte spielen eine Rolle. Die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb sind auch zu berücksichtigen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht.

Im vorliegenden Fall waren die Richter der Auffassung, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. In die Abwägung sei aber nicht nur der Grad des Verschuldens, sondern auch die beachtliche Höhe des Schadens, die Stellung der Beklagten als Reinigungskraft im Betrieb und der geringe Verdienst von nur 320 Euro monatlich einzustellen. Berücksichtige man diese Umstände sei eine Haftung der Beklagte mit einem vollen Jahresbruttoeinkommen angemessen. Dies stelle für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer eine enorme Belastung dar. Wegen des hohen Verschuldens sei dies aber vertretbar. Eine höhere Haftung sei auch wegen des uneigennützigen Handelns der Beklagten, die den Klägern helfen wollte, unbillig.

Und: Überzeugt Sie das?
  

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