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Fluggastrechte bei einem Pilotenstreik

Red; 25. Oct 2014, 10:00 Uhr
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Fluggastrechte bei einem Pilotenstreik

Red; 25. Oct 2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um einen Fall vor dem Bundesgerichtshof.
Von Rechtsreferendarin Julia Reinert  

Wer in den vergangenen Tagen einen wichtigen Geschäftstermin wahrzunehmen hatte und per Bahn oder Flugzeug reisen wollte, hatte unter Umständen mit erheblichen Problemen zu kämpfen. Ausgefallene Züge und annullierte Flüge machten Reisenden das Leben schwer. Die Streikaufrufe der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und der Vereinigung Cockpit (VC) führen derzeit zu einer Ausnahmesituation für Reisende. Da stellt sich die Frage, welche Rechte Passagiere überhaupt haben, wenn sie durch einen Streik ihre Reise nicht antreten oder fortsetzen können.

Für Flugreisen hat die Europäische Union die Rechte von Passagieren in der Fluggastrechtsverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) geregelt. Die Verordnung soll Unannehmlichkeiten ausgleichen, die durch Annullierungen und Verspätungen von Flügen entstehen. Flugreisende können danach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Ausgleichszahlung beträgt bis zu 600 €.

Nun die spannende Frage, ob das alles auch bei einem Streik gilt. Nein, urteilte der Bundesgerichtshof. Im entschiedenen Fall wurde der Flug der Klägerin wegen eines Pilotenstreiks drei Tage vor Reiseantritt gestrichen. Die Fluggesellschaft buchte die Klägerin auf einen anderen Flug, der fand aber erst drei Tage später statt. Da wollte die Klägerin Bares als Entschädigung.

Der Bundesgerichtshof lehnte das mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: X ZR 138/11) jedenfalls für den Fall ab, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden. Wenn Flüge aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses gestrichen werden, gebe es – so die Richter – keine Ausgleichszahlung. Und wenn Flüge wegen eines Streiks gestrichen werden, stelle dies ein außergewöhnliches Ereignis dar. Ein Streik, bei dem zahlreiche Piloten ausfallen, falle nicht unter die normale Betriebstätigkeit einer Fluggesellschaft. Ein Streik wirke „von außen“ auf die Fluggesellschaft, die den Ablauf des Streiks nicht beeinflussen könne. Der Bundesgerichtshof betont jedoch, dass die Fluggesellschaft versuchen muss, drohende Flugausfälle so gut wie möglich auszugleichen. Sie muss den Flugplan umorganisieren, außerdem muss sie die Fluggäste über Ausfälle informieren.

Beim streikbedingten Ausfall eines Fluges haben die betroffenen Passagiere also in doppelter Hinsicht das Nachsehen. Sie können ihre Reise nicht wie geplant abwickeln. Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alles getan hat, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden, gibt es auch keine Ausgleichszahlung. Das wird bei flächendeckenden Streiks der Regelfall sein, weil die Fluggesellschaften überhaupt nicht so viele Aushilfspiloten haben, um die streikenden Piloten ersetzen zu können.


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