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WestLB: Hückeswagen feiert Sieg gegen EAA

Red; 13. Aug 2014, 16:40 Uhr
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WestLB: Hückeswagen feiert Sieg gegen EAA

Red; 13. Aug 2014, 16:40 Uhr
Hückeswagen - In dem Rechtsstreit zwischen der Stadt Hückeswagen und der Ersten Abwicklungsanstalt (EAA) als Rechtsnachfolgerin der WestLB fällte heute das Oberlandesgericht Köln ein erfreuliches Urteil für die Stadt.
Die Stadt Hückeswagen klagte wegen diverser Swapgeschäfte gegen die Ersten Abwicklungsanstalt (EAA). Das Oberlandesgericht Köln gab der Stadt Hückeswagen Recht. Hückeswagen hatte vorgetragen, dass sie durch die WestLB falsch beraten worden war. Erstinstanzlich hatte das Landgericht Köln (21 O 472/11) der Stadt Hückeswagen bereits zu 94 Prozent Recht gegeben. Das Landgericht hatte geurteilt, dass die WestLB ihre Beratungspflichten verletzt habe. Die Bank hatte die anfänglichen negativen Marktwerte nicht beziffert. Zu sechs Prozent war die Klage erstinstanzlich wegen Verjährung abgewiesen worden. Hiergegen waren beide Seiten in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Köln wies nun die Berufung der EAA zurück und gab gleichzeitig der Berufung der Stadt Hückeswagen im Wesentlichen statt. Bürgermeister Dietmar Persian zeigte sich dementsprechend erleichtert: „Damit ist ein weiterer Schritt getan, um den Schaden von rund 21,5 Millionen Euro, der aus dem angeblichen Zinsmanagement der WestLB drohte, endgültig abzuwenden.“


Aus Sicht der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die die Stadt in dem Rechtsstreit vertritt, ist das Urteil besonders erfreulich. Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in der mündlichen Verhandlung dem Versuch der EAA eine Absage erteilt, sich durch die Flucht in die Verjährung den Folgen der Fehlberatung durch die WestLB zu entziehen. „Hier hat sich die Entscheidung der Stadt gelohnt, die Angelegenheit nicht auszusitzen, sondern die Zahlungen an die EAA frühzeitig einzustellen. Für die Verweigerung der Zahlungen infolge eines Zurückbehaltungsrechts kommt es nicht auf die Frage einer Verjährung an“, so Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
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