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BGH-Entscheidung zum Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

Red; 26. Jul 2014, 10:00 Uhr
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BGH-Entscheidung zum Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

Red; 26. Jul 2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam.
Zahlreiche Bankkunden werden sich in der Vergangenheit darüber geärgert haben, dass ihre Bank für die Vergabe eines Privatkredits neben den vereinbarten Zinsen noch zusätzlich die Zahlung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts verlangte. So wurden von  den Banken beispielsweise einmalige Bearbeitungsentgelte in Höhe von 1 % der Kreditsumme aufgerufen. Aus der Praxis von Fincke Rechtsanwälte sind auch höhere Beträge bekannt. Begründet wurden diese Forderungen mit dem Arbeitsaufwand der Banken bei der Kreditvergabe: Die Zurverfügungstellung der Kreditsumme, die Bearbeitung des Kreditantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten etc..

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun den Forderungen der Banken nach diesen zusätzlichen Bearbeitungsentgelten bei der Vergabe von Privatkrediten eine Absage erteilt. Mit gleich zwei Urteilen aus Mai 2014 hat er verschiedene Vertragsklauseln, auf die die Banken ihre Forderungen stützten, für unwirksam erklärt. Bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte können nun von den betroffenen Bankkunden zurückgefordert werden.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei verschiedenen Vertragsklauseln befasst:

„Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“

und

„Bearbeitungsentgelt EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Beide Klauseln hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Er sieht darin eine ungemessene Benachteiligung der Verbraucher und eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Denn das Gesetz sieht als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Kredits allein Zinsen vor. Die zusätzliche Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts ist damit unvereinbar. Auch könne das Bearbeitungsentgelt nicht mit dem Arbeitsaufwand der Banken bei der Bonitätsprüfung gerechtfertigt werden. Denn die Bonitätsprüfung erfolge schließlich nicht im Kundeninteresse, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt – so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung.


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