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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Red; 19. Apr 2014, 10:00 Uhr
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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Red; 19. Apr 2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um das Thema Schwarzarbeit.
Der Bundesgerichtshof entschied bereits mit einem Grundsatzurteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13), dass der Besteller einer Handwerkerleistung auch bei schwersten Mängeln keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker hat, wenn er sich auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ eingelassen hat, er sich also die Umsatzsteuer sparen wollte. Die Entscheidung wurde mit einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begründet.

Nun legt der Bundesgerichtshof nach. Mit Urteil vom 10. April (VIII ZR 241/13) hat er für diese Fälle entschieden, dass der Handwerker von seinem Auftraggeber auch nicht den vereinbarten Werklohn verlangen kann. Im dem aktuellen Fall beauftragte ein Reihenhausbesitzer einen Unternehmer mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurden ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte.

Während der Unternehmer die geschuldeten Werkleistungen ordnungsgemäß erbrachte, kam der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nur zum Teil nach. Eine nicht untypische Fallgestaltung, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs eindeutig gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und zur Nichtigkeit des Werkvertrags führt. Die Zahlungsklage des Unternehmers war daher erfolglos. Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich keine Zahlungsansprüche herleiten!

Zwar ging der Bundesgerichtshof schon in früheren Fällen dieser Art von einer Nichtigkeit des Werkvertrags aus und verneinte vertragliche Zahlungsansprüche. Jedoch half er den Unternehmern, indem er der Höhe nach geringere Wertersatzansprüche bejahte. Die Grundsätze von Treu und Glauben wurden bemüht. Nach der strengeren Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch den Gesetzgeber gibt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auf. Nun gehen Auftraggeber und Unternehmer leer aus: Der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsansprüche und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn.
  

  
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