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Mitarbeiterfotos und Datenschutz

Red; 10. Nov 2018, 09:30 Uhr
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Mitarbeiterfotos und Datenschutz

Red; 10. Nov 2018, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen Aspekt der Datenschutzgrundverordnung.
Von Rechtsreferendar Devin Dick

Ein professioneller Internetauftritt hat positiven Einfluss auf die Außenwirkung eines Unternehmens und wird deshalb in Zeiten, in denen die erste Kontaktaufnahme immer öfters online geschieht, zunehmend wichtiger. Zu einem solchen Internetauftritt gehören häufig auch Fotos der Mitarbeiter eines Unternehmens. Der Kunde wird durch die Fotos persönlicher angesprochen als nur durch Texte, weil er weiß, welche Gesichter hinter dem Unternehmen stecken.

Die Veröffentlichung solcher Fotos geschieht nicht „im luftleeren Raum“. Es gibt gesetzliche Vorgaben, die es einzuhalten gilt. Auch für Mitarbeiter ist es wichtig zu wissen, wie mir ihren Daten umgegangen werden darf. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist noch klarer als vorher geregelt, wie mit Mitarbeiterfotos umgegangen werden darf. Die Grundsätze im Umgang mit solchen Fotos sollen hier erläutert werden.

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Zu diesen Daten gehört auch ein Foto, welches den Mitarbeiter zeigt. Das Aufnehmen des Fotos, das Verschicken per E-Mail oder das Hochladen des Fotos auf die Homepage stellen eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dar, die nach der DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.

Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO erlaubt die Verarbeitung dieser Daten dann, wenn die betroffene Person einwilligt. Dies ist für Arbeitgeber die sicherste Variante für die Nutzung der Fotos. Liegt eine schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters vor, können seine Fotos verwendet werden. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass die Einwilligung den konkreten Zweck der Datenverarbeitung, also zum Beispiel „Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage“ benennt. Der Mitarbeiter muss konkret wissen, worin er einwilligt. Außerdem sieht die DSGVO vor, dass der Mitarbeiter seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Dies kann zur Folge haben, dass beispielsweise aufwendige Fotoshootings nutzlos werden, weil der Mitarbeiter seine Einwilligung widerruft. Über dieses Widerrufsrecht ist der Mitarbeiter auch schon mit der Einwilligung zu informieren.

Artikel 6 Absatz 2 lit. f DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung schon dann, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung der Daten das Interesse des Mitarbeiters am Schutz der Daten überwiegt. Es ist jedoch sehr zweifelhaft, ob die Nutzung von Mitarbeiterfotos für die Homepage derart wichtig für den Arbeitgeber ist, dass das Persönlichkeitsinteresse des Mitarbeiters hintenanstehen muss. Zur Sicherheit sollte daher immer eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

Man sollte also als Unternehmen gerade aufgrund der neuen DSGVO besonders darauf achten, wie man mit Fotos, aber auch sonstigen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern umgeht. Auch als Mitarbeiter kann es hilfreich sein, seine Rechte zu kennen und auf eine entsprechende Einhaltung zu achten.

   
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