Archiv

Wer muss den Schnee räumen?

Red; 12. Jan 2019, 09:30 Uhr
ARCHIV

Wer muss den Schnee räumen?

Red; 12. Jan 2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Regeln und Pflichten beim Schneeräumen.
Von Rechtsanwalt Devin Dick

Auch wenn das Bergische momentan von den Schneemassen, wie sie im Süden Deutschlands zu finden sind, weit entfernt ist, sind Schnee und Eis in den Wintermonaten auch hier keine Seltenheit. Sobald das Wetter winterlich wird, spürt man insbesondere im Straßenverkehr die Auswirkungen. Die Zahl der Unfälle steigt und die Streudienste haben alle Hände voll zu tun. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass Fußgänger auf glatter Straße zu Fall kommen und sich verletzen. Dann stellt sich die Frage, ob der verletzte Fußgänger Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn derjenige, der dazu verpflichtet gewesen wäre, den Weg zu räumen, seiner Pflicht nicht nachgekommen ist und der Passant sich gerade deshalb verletzt hat.

Die Pflicht, eine Fläche so zu halten, dass hier niemand zu Fall kommt, trifft grundsätzlich den Eigentümer der entsprechenden Fläche. Dieser hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er hat sein Grundstück so zu erhalten, dass hiervon keine Gefahren für Dritte ausgehen. Befinden sich also Gehwege oder Pflasterflächen auf einem Privatgrundstück, hat der Eigentümer des Grundstücks darauf zu achten, dass diese nicht so glatt sind, dass Dritte hierauf zu Fall kommen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann diese Verkehrssicherungspflicht auch auf seine Mieter übertragen. Hierzu muss er eine entsprechende Übertragung in seine Hausordnung aufnehmen und diese dem Mieter gemeinsam mit dem Mietvertrag übergeben.

Bei öffentlichen Gehwegen hat normalerweise die Kommune dafür zu sorgen, dass diese geräumt werden. In vielen Kommunen im Bergischen ist es jedoch so, dass die Kommunen diese Pflicht auf die angrenzenden Anwohner übertragen. So hat beispielsweise die Stadt Gummersbach die Regelung getroffen, dass die angrenzenden Anwohner die Gehwege zu räumen haben. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, muss die angrenzende Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,0 m geräumt werden. Die Räumung hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder Eintreten der Glätte zu erfolgen, sofern der Schnee in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallen ist.  

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sollten Grundstückseigentümer also darauf achten, dass die Wege, die auf ihrem Grundstück oder auf der angrenzenden Straße von Passanten genutzt werden, geräumt sind. Im schlimmsten Fall kann ein Versäumnis sehr teuer werden. Zieht sich der Fußgänger durch den Sturz komplizierte Verletzungen zu, so können für ihn Schmerzensgeldansprüche in Höhe mehrerer tausend Euro entstehen, für die der Grundstückseigentümer haftet.

   
WERBUNG