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Vierter Wechsel erlaubt, Punktabzug für Nichtantritte

lo; 9. Apr 2019, 22:30 Uhr
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Vierter Wechsel erlaubt, Punktabzug für Nichtantritte

lo; 9. Apr 2019, 22:30 Uhr
Oberberg - Bereits zur kommenden Spielzeit treten Änderungen der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes in Kraft - Vierte Auswechslung in der regulären Spielzeit möglich, härtere Strafe für Nichtantritte in der Saison-Endphase.
Der Amateurfußball in Nordrhein-Westfalen steht vor gravierenden Veränderungen: Der Beirat des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV), zu dem die Landesverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen gehören, hat beschlossen, dass ab dem 1. Juli 2019 in allen Ligen inklusive der Regionalliga abwärts vier statt drei Auswechslungen während der regulären Spielzeit erlaubt sind. Bislang galt diese Regelung nur für Pokalpartien in der Verlängerung.

Außerdem werden künftig Vereine beziehungsweise Mannschaften, die nach dem 1. Mai des jeweiligen Spieljahres zu einem Pflichtspiel nicht antreten, mit einem Punktabzug in der darauffolgenden Saison bestraft. Für jede nicht durchgeführte Begegnung werden drei Minuszähler verbucht, maximal ist ein Abzug von neun Punkten pro Saison möglich. Auch diese Änderung tritt zur nächsten Spielzeit in Kraft.  

Bis dato wurden Mannschaften, die nicht angetreten sind, lediglich mit einer negativen Spielwertung und einem Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro sanktioniert. Dieses Strafmaß hat auch weiterhin Bestand.

Geänderte Paragrafen der WDFV-Spielordnung (gültig ab 1. Juli 2019)

§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen

(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.
(2) – (5) unverändert

§ 45 Spielerwechsel

Bei allen Pflichtspielen dürfen während der gesamten Spieldauer vier Spieler ausgewechselt werden. Dieser Austausch ist an keine Voraussetzung gebunden. Ein bereits ausgewechselter Spieler darf nicht mehr ins Spiel zurückkehren. Die eingewechselten Spieler sind nach dem Spiel ordnungsgemäß in das Spielberichtsformular einzutragen. Ein des Feldes verwiesener Spieler darf nicht ersetzt werden. Die Landesverbände können für den Bereich der Kreisligen und Frauen-Bezirksligen ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern zulassen.
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