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Arbeitsgericht entscheidet: Wann ist eigentlich Karneval?

Red; 7. Mar 2019, 09:30 Uhr
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Arbeitsgericht entscheidet: Wann ist eigentlich Karneval?

Red; 7. Mar 2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen interessanten Fall aus dem Bereich Arbeitsrecht.
Von Rechtsanwalt Ole Jürges

Ausgerechnet das Arbeitsgericht in Köln, der Metropole des Frohsinns, hatte kürzlich über die Dauer der Karnevalszeit zu entscheiden (Urteil vom 11.01.2019 – AZ: 19 Ca 3743/18).

Die Klägerin war in der Zeit von März 2013 bis August 2017 bei dem Beklagten, einem Gastwirt, als Servicekraft beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis.

Mit dem Inhalt dieses Arbeitszeugnisses war die Klägerin nicht einverstanden. Sie hatte im Jahr 2017 unstreitig am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Daher wollte sie in ihrem Arbeitszeugnis ausdrücklich bescheinigt erhalten, auch in der Karnevalszeit gekellnert zu haben.

Der Arbeitgeber verweigerte dies. Nach seiner Ansicht gehören der Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht nicht zur Karnevalszeit. Nachdem man sich nicht einigen konnte, hatte schließlich das Arbeitsgericht Köln darüber zu entscheiden, wann eigentlich Karneval ist und wann nicht.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Zwar sei die Karnevalszeit kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes.

Während mit dem Begriff Karnevalstage eventuell nur Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch gemeint sein könnten, ziehe sich die Karnevalszeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch, also die gesamte Hochzeit, in der Karneval gefeiert wird.

Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 109 der Gewerbeordnung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. In dem Zeugnis müssen mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten sein. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch Angaben über seine Leistung und sein Verhalten verlangen.

   
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