Archiv

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Red; 13. Aug 2018, 16:30 Uhr
ARCHIV

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Red; 13. Aug 2018, 16:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Mit dem Urteil vom 8. November 2017 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die sich in einer Immobilie beim Kauf befinden, keine Grunderwerbsteuer fällig wird.

Auch bisher wurde, um ein Abwenden der Steuerbelastung (zurzeit beträgt die Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent des Kaufpreises) zu erreichen, der Kaufpreis bereits im schuldrechtlichen, notariellen Vertrag auf die Immobilie und das mitgekaufte Inventar aufgeteilt. Die angenommenen Werte der Einrichtungsgegenstände müssen jedoch den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes kann die Minderung der Grunderwerbsteuer immer dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise vorliegen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Neu ist allerdings, dass die Nachweispflicht für unrealistische Kaufpreise zukünftig beim Finanzamt liegt. Es handele sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Offen bleibt, wie die Finanzverwaltung geeignete Vergleichswerte ermitteln will. Wenn der ursprüngliche Kaufpreis und das Kaufdatum nicht ermittelt werden können, soll aufgrund der Inaugenscheinnahme oder aufgrund von Fotos geschätzt werden.

Das Finanzgericht stellt fest, dass weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände als Vergleichsmaßstab geeignet sind. Die Revision wurde durch das Finanzgericht Köln nicht zugelassen.

Praxistipp:

Durch die Aufteilung des Kaufpreises im notariellen Vertrag auf die Immobilie (ggf. Aufteilung auf Gebäude/Grund und Boden) und das miterworbene Mobiliar, Inventar oder einen Anteil an einer Instandhaltungsrücklage lässt sich Abschreibungspotential heben und Grunderwerbsteuer sparen.

Zu Bedenken ist dabei, dass bei Finanzierung des Kaufes beziehungsweise der Besicherung etwaiger Darlehen aus Sicht der Kreditinstitute das Mobiliar anders bewertet wird als der reine Kaufpreis für die Immobilie und den Grund und Boden.

Sie finden den Artikel auch in unserer Kanzleizeitschrift „Timmerbeil Aktuell“ (siehe Link).




Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  
WERBUNG