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Weihnachten, Geschenke und Steuern

Red; 23. Nov 2015, 16:08 Uhr
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Weihnachten, Geschenke und Steuern

Red; 23. Nov 2015, 16:08 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken und die Problematik der Pauschalbesteuerung rücken, wie alle Jahre wieder, in den Fokus. Gerne möchte man seinen Arbeitnehmern, Kunden oder Geschäftsfreunden ein Geschenk vor dem Jahreswechsel zukommen lassen und dabei seine Steuerlast mindern. Wie ist die aktuelle Sachlage bei betrieblich veranlassten Geschenken?

Geschenke an Arbeitnehmer
Sogenannte Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitsgebers von geringem Wert, die  gelegentlich oder aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion oder Konfirmation) zugewendet werden. Der Wert der Sachzuwendung darf dabei die Bruttofreigrenze von 60 € nicht überschreiten. Eine solche Bereicherung des Arbeitsnehmers unterliegt nicht der Besteuerung.

Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen gelten nicht als Aufmerksamkeiten. Grundsätzlich sind diese als steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten, ausgenommen sind dabei monatliche Sachzuwendungen in Höhe von brutto 44 €. Dieser Grenzwert gilt aber nicht für das einzelne Geschenk, sondern für die Summe aller Zuwendungen im selben Monat. Es gibt also leider keine weihnachtliche Sonderregelung für Geschenke an Mitarbeiter, sondern Sie dürfen Ihren Mitarbeitern jeden Monat Sachzuwendungen mit einem Wert bis 44 € zukommen lassen.

Nicht unter diese Regelung fallen Vorteile, die Sie nach §37b oder §40 EStG pauschal versteuern können. Geldzuwendungen unterliegen generell der Versteuerung. Der Betriebsausgabenabzug bleibt unberührt.

Praxistipp
Sachgeschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen einer jährlichen Weihnachtsfeier (sogenannte Betriebsveranstaltung) können jedoch im Rahmen der Freibetragsgrenze von 110 € pro Arbeitnehmer zugewendet werden ohne das eine Besteuerung vorgenommen werden muss. Dabei darf der Wert von maximal 60 € brutto pro Sachzuwendung nicht überschritten werden.

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde

Dem Grunde nach gibt es drei verschiedene Geschenkvarianten:

1) Zuwendungen die keine Sachgeschenke sind.
Rechtsfolge: Beim Zuwendenden Betriebsausgabe, beim Empfänger Betriebseinnahme

2) Sachgeschenke bis zu 35 € (Nettofreigrenze) pro Person/Jahr.
Rechtsfolge: Beim Zuwendenden Betriebsausgabe, beim Empfänger in der Regel Betriebseinnahme (ausgenommen sogenannte Streuwerbeartikel von bis 10 €, dies ist jedoch umstritten)

3) Sachgeschenke für mehr als 35 € (Nettofreigrenze) pro Person/Jahr.
Rechtsfolge: Keine Betriebsausgabe beim Zuwendenden, beim Empfänger in der Regel Betriebseinnahme

Bei den Geschenkvarianten 2) und 3) besteht die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung von 30 Prozent gemäß § 37b EStG beim Zuwendenden, mit der Rechtsfolge, dass keine Betriebseinnahme beim Empfänger zu versteuern ist. Der Betriebsausgabenabzug der pauschalen Steuer ist in Abhängigkeit der Abzugsfähigkeit der Geschenke zulässig.

In eine etwaige Bemessungsgrundlage zur pauschalen Besteuerung sind sog. Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, nicht mit einzubeziehen. Gleiches gilt weiterhin für die klassische geschäftlich veranlasste Bewirtung.

Praxistipp
In der Regel wird auf beiden Seiten von einer Besteuerung abgesehen, sofern die Nettofreigrenze von 35 € pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird.
Hierbei wird auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt, das heißt, man setzt den Aufwand von Sachgeschenken pro Empfänger ins Verhältnis mit dem Gesamtaufwand des zuwendenden Unternehmens zum Gesamtumsatz, so dass auch hier in der Regel keine Besteuerung vorzunehmen ist.



Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  
   
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