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Auszeit von der Pflege

Red; 16. Jul 2014, 14:10 Uhr
Bild: AOK-Mediendienst --- Weiß man den Angehörigen zu Hause gut versorgt, lässt es sich im Urlaub besser entspannen.
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Auszeit von der Pflege

Red; 16. Jul 2014, 14:10 Uhr
Oberberg – Dass sich pflegende Angehörige auch mal eine Auszeit gönnen, befürwortet auch der Gesetzgeber – Verbraucherzentrale und AOK weisen auf die Ersatzpflege hin und geben Tipps.
Endlich Ferien und Sommer, Sonne, Strand genießen. Was für viele Menschen in den Sommermonaten selbstverständlich ist, stellt zahlreiche Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, vor Probleme. Sie gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, um neue Kraft zu tanken. Darauf, dass auch der Gesetzgeber diese Verschnaufpause befürwortet, machen die AOK Rheinland/Hamburg und die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale aufmerksam.

„Laut Pflegeversicherungsgesetz stehen Angehörigen und ehrenamtlichen Kräften vier Wochen Urlaub im Jahr zu, um sich zu erholen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Ersatzpflege heißt diese Leistung der Pflegekasse. Egal, ob der Jahresurlaub, eine Familienfeier oder ein Arztbesuch anstehen: Pflegende Angehörige können sich bis zu 28 Tage im Jahr freinehmen. Kosten, die anfallen, weil der Hilfsbedürftige in Abwesenheit des Betreuers von einem Außenstehenden versorgt werden muss, übernehmen die Pflegekasse auf Antrag. Für die Ersatzpflege zahlt sie maximal 1.550€ im Jahr.

Dies kann auch gelten, wenn der Helfer im Alltag von einem professionellen Dienst unterstützt wird. Ob Kranke viel oder wenig Beistand benötigen, also einer hohen oder niedrigen Pflegestufe zugeordnet sind, spielt bei der Berechnung der Leistung für die Auszeit keine Rolle. Will ein Pflegebedürftiger diese Unterstützung in Anspruch nehmen, muss der erholungssuchende Helfer allerdings seit mindestens sechs Monaten im Einsatz sein.

Wie die Ersatzpflege im Einzelfall organisiert wird, hängt von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ab. Verlassen Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut. Wer nahe Angehörige rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Ersatzpflege außer Haus, beispielsweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, entscheiden (Kurzzeitpflege). Hierbei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen. Viele Seniorenwohnanlagen halten für diesen Zweck Betten auf Zeit bereit. Man sollte jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind.


Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Kasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel die Schwester oder der Schwiegersohn, gibt es die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes, das abhängig von der Pflegestufe ist. Allerdings kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Hintergrund: Der Gesetzgeber hält es für selbstverständlich, dass nahe Angehörige aushelfen, wenn es brennt, und gewährt deshalb keine weitere Unterstützung.

Die Ersatzpflege muss dabei nicht am Stück beansprucht werden. Vor allem für Angehörige, die sich um einen Demenzkranken (seit kurzem sind bei der Ersatzpflege auch Demenzkranke mit der Pflegestufe 0 einbezogen) kümmern, ist es oft sinnvoller, einzelne Urlaubstage statt mehrerer Wochen zu nehmen. Auf diese Weise weiß der Helfer den Pflegebedürftigen sicher und versorgt daheim, während er beispielsweise Freunde besucht oder den Wocheneinkauf erledigt. Für Helfer, die eine Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag benötigen, gilt nur, dass diese den Betrag von 1.550€ nicht überschreiten dürfen. Die Begrenzung auf die 28 Tage entfällt. Auch das Pflegegeld wird bei stundenweiser Ersatzpflege weiter gezahlt.

Vielen Angehörigen fällt es schwer, pflegebedürftige Verwandte – etwa den Ehepartner – zu Hause zurückzulassen und alleine in den Ferienflieger zu steigen. Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pfleghotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für einen gemeinsame Unterbringung an. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Die Pflegekassen beraten pflegende Angehörige darüber, wie sie die gesetzlichen Vertretungsmöglichkeiten nutzen können. Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg können sich über eine Auszeit von der Pflege in allen Geschäftsstellen und an der Pflege-Hotline unter Tel.: 0800/329 0 329 beraten lassen. Alle Interessierten können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Kontakte sind im Internet unter www.landeszentrum-pflegeberatung-nrw.de zu finden. Mehr Informationen rund ums Thema Pflege finden sich auch auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/pflegeurlaub.
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