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Unfallgeschädigte sollten sich nicht alles vom Versicherer gefallen lassen

Red; 25. Nov 2017, 09:30 Uhr
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Unfallgeschädigte sollten sich nicht alles vom Versicherer gefallen lassen

Red; 25. Nov 2017, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Unberechtigte Leistungskürzungen durch Kfz-Versicherer.
Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht  

Das Amtsgericht Gummersbach hatte sich kürzlich mit einem Schadenfall zu befassen, der so oder ähnlich regelmäßig geschieht. Der bei der beklagten Versicherung versicherte Kraftfahrzeugführer hatte das klägerische Kraftfahrzeug beschädigt. Da der Schädiger sein Verschulden einräumte, beauftragte die Klägerin einen örtlichen Sachverständigen mit der Feststellung des eingetretenen Schadens. Die beauftragten Sachverständigen ermittelten einen Reparaturkostenbetrag von € 2.416,-. Hierauf zahlte der Versicherer allein € 1.835,-. Er nahm insoweit gestützt auf einen so genannten Prüfbericht zahlreiche Kürzungen vor. So wurden die vom Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten, so genannten UPE-Aufschläge und weitere Lackierkosten gekürzt. Dies mit dem Hinweis, dass solche Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten seien. Diese Kürzungen durch den Versicherer erfolgten zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Gummersbach mit Urteil vom 08.11.2017 entschieden hat. Das Amtsgericht hat die Versicherung zur Zahlung der gekürzten Beträge verurteilt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin weder Abzüge für Lackierkosten gefallen lassen muss, noch die gekürzten Beträge für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Auch diese Schadenpositionen seien bei fiktiver Abrechnung, das heißt bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, zu erstatten. Wie sich einmal mehr zeigt, sollten sich Unfallgeschädigte nicht alles von Versicherern gefallen lassen (vgl. Urteil Amtsgericht Gummersbach vom 08.11.2017 – 15 C 233/17 -).
  

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