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Mieterbund: Rauchen in der Wohnung bleibt weiter erlaubt

Red; 2. Aug 2014, 10:00 Uhr
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Mieterbund: Rauchen in der Wohnung bleibt weiter erlaubt

Red; 2. Aug 2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Düsseldorfer Raucher musste Wohnung räumen – Kündigung war berechtigt, weil er nicht ordnungsgemäß lüftete - Der Mieterverein Oberberg informiert über neueste Entwicklungen zum Mieterrecht und bietet seine Hilfe an.


„Rauchen in der Mietwohnung verstößt nicht gegen den Mietvertrag und bleibt weiterhin erlaubt. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil ausdrücklich bestätigt“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

Das Gericht verurteilte den 75-jährigen Düsseldorfer Rentner zur Räumung der Wohnung, weil der seine Wohnung unzureichend gelüftet, Aschenbecher nicht geleert und nicht verhindert hat, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog. Da er trotz mehrerer Abmahnungen sein falsches Lüftungsverhalten nicht geändert hat, war die Kündigung des Vermieters berechtigt und der 75-jährige muss jetzt seine Wohnung räumen.

„Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt und kann nicht verboten werden. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, das hat schon vor Jahren der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH VIII ZR 124/05). Raucher müssen aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus. Dagegen kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, dazu gehören auch Hausflur und Treppenhaus, vom Vermieter verboten werden“, erklärt Siebenkotten.

Auch das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Der Balkon gehört zur Wohnung, ist mitgemietet. Außerdem darf auch im Freien geraucht werden. Beeinträchtigungen durch Zigarettenimmissionen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings kann übermäßiges oder sehr starkes Rauchen auf dem Balkon die Mieter in der darüber liegenden Wohnung zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die Nutzung ihres Balkons oder das Lüften ihrer Wohnung durch den heraufziehenden Qualm nahezu unmöglich gemacht wird.

Nachbarn klagten am Amtsgericht Rathenow gegen ein Raucherehepaar. Sie fühlten sich durch den heraufziehenden Zigarettenqualm vom Balkon unter ihnen gestört. Mit ihrer Klage wollten sie ein Rauchverbot erreichen für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 22 Uhr. Das Gericht wies die Klage ab. Wenn – wie hier – zwölf Zigaretten am Tag auf dem Balkon geraucht werden, sei das keine übermäßige Belastung für die Nachbarn.

Der Mieterverein Oberberg berät jedes neu eingetretene Mitglied zu sämtlichen Mietrechtsfragen.

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Rechtsberatung:
Geschäftsstelle Gummersbach-Dieringhausen und Nebenstellen Waldbröl und Wipperfürth nach Vereinbarung.

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