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Verfassungsgericht kippt Sperrklausel

Red; 21. Nov 2017, 15:38 Uhr
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Verfassungsgericht kippt Sperrklausel

Red; 21. Nov 2017, 15:38 Uhr
Oberberg – Der Verfassungsgerichtshof hat die 2,5 Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bei Wahlen zu Gemeinderäten und Kreistagen verstößt.
Parteien können künftig auch mit weniger als 2,5 Prozent der Wählerstimmen in Gemeinderäte und Kreistage einziehen. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute entschieden, dass die 2,5 Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt.

Nach dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit muss jede Stimme den gleichen Erfolgswert haben. Ausnahmen gelten nur dann, wenn es beispielsweise zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der gewählten Gremien komme. Dass die 2,5 Prozent-Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinderäte und Kreistage erforderlich ist, sei laut Gericht aber nicht deutlich. Gegen die Sperrklausel geklagt hatten Vertreter kleinerer Parteien, für die die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Chancen, in ein politisches Gremien einzuziehen, nun wohl enorm steigert.

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