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Das „3-Zeugen-Testament“

Red; 16. Sep 2017, 09:30 Uhr
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Das „3-Zeugen-Testament“

Red; 16. Sep 2017, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Erbrecht und Testament.
Andreas Günther, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

„Nun mein Leben geht zu End,
Mach ich auch mein Testament;…“

so reimte schon Dichterfürst Heinriche Heine (1797 -1856) in einem seiner letzten Verse.

Rechtzeitig ein gültiges Testament zu errichten ist nicht immer einfach. Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen zwar klare Regeln und Anleitungen hierzu, aber wie so oft entbrennt dann später Streit über die Gültigkeit unter den wirklichen oder vermeintlichen Erben. So beschäftigte in jüngster Zeit das sog. 3-Zeugen -Testament mehrfach die Gerichte.

Grundsätzlich kann jeder (wenn er testierfähig ist) sein Testament einfach durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 BGB). Man soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort die Erklärung geschrieben wurde. Wichtig ist die vollständig handschriftliche Verfassung des Textes. Wer dazu - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage oder Willens ist, kann einen Notar aufsuchen und ein notarielles Testament errichten lassen.

Es gibt aber auch Situationen in den eine Notar nicht mehr rechtzeitig greifbar ist. Solche Notsituationen haben die Väter des BGB erkannt und geregelt.  Es sind das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249), vor drei Zeugen (§ 2250) und das Nottestament auf See (§ 2251)!

Bei dem 3-Zeugen-Testament muss die Gefahr des Todes so nahe sein, dass sofortiges Handeln notwendig ist. Notar und auch der Bürgermeister dürfen nicht mehr rechtzeitig greifbar sein, um eine Niederschrift über den letzten Willen zu errichten. Dann bleibt als Ausweg nur die mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Der Erblasser muss also akut im Sterben liegen.

Über einen solchen dramatischen Fall musste das Oberlandesgerichts Köln entscheiden (Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17):  Der 84 Jahre alte Erblasser lag im Krankenhaus. Wenige Stunden vor dem Tod erhielt er Besuch von insgesamt 4 Personen. In einer (notwendigen) Niederschrift hielten 3 der Anwesenden den letzten Willen des Erblassers fest:  seine Lebensgefährtin sollte Alleinerbin werden. Diese beantragte später mit dem „Testament“ einen Erbschein. Hiergegen legten die Nichten und Neffen des Verstorbenen Widerspruch ein. Sie seien die wahren Erben, das „Testament“ sei nicht gültig!

Zu Recht entschieden die Kölner Richter: Zwar hatten 3 Zeugen den mündlichen Willen des Verstorbenen aufgeschrieben und beurkundet – unter ihnen befand sich aber auch der Sohn der Lebensgefährtin. Es können nämlich nicht alle Personen Zeuge sein. Die Kinder oder andere Verwandte derjenigen Person, die durch das Testament begünstigt werden soll, dürfen nicht mitwirken. Da hier der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Hier half auch nicht die vierte Person am Sterbebett des Erblassers. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte.  Ein Zeuge eines Nottestaments muss aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein. Hinzu kam noch, dass der vierte Mann nur über schlechte Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Es waren im Ergebnis nur noch zwei Zeugen übrig. Diese reichen aber für ein wirksames 3- Zeugen-Testament nicht aus. Die Lebensgefährtin bekam nichts.

Übrigens: Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung 3 Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

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