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Parkplatzkontrolle: Kundenservice oder Abzocke?

fj; 23. Aug 2017, 14:20 Uhr
Bilder: Bernd Vorländer --- Der Hinweis auf die Parkuhr ist deutlich sichtbar, das Hinweisschild selbst an der Einfahrt des Action-Markest aber nicht, so Kunde Lewandowski.
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Parkplatzkontrolle: Kundenservice oder Abzocke?

fj; 23. Aug 2017, 14:20 Uhr
Oberberg – Helmut Lewandowski fühlt sich abgezockt: Nur zwölf Minuten hat er auf dem Parkplatz des Discounters „Action“ in Dieringhausen geparkt, jedoch ohne Parkscheibe – Dies kostete ihn 30 €, obwohl er Kunde des Marktes war.
Wie teuer ein nur zwölfminütiger Einkauf werden kann, erfuhr Helmut Lewandowski aus Wiehl am vergangenen Freitag: Von 11:54 bis 12:06 Uhr parkte er seinen Wagen auf dem Parkplatz des Discounters „Action“ in Gummersbach-Dieringhausen und als er nach seinem kurzen Einkauf zu seinem Auto zurückkehrte, fand er einen Strafzettel in Höhe von 30 €. Der Grund: Er hatte keine Parkscheibe ins Fenster gelegt. „Das Hinweisschild an der Zufahrt ist so schlecht zu sehen und es steht so viel darauf, dass ich den Hinweis auf die Parkscheibe im Vorbeifahren einfach nicht wahrgenommen habe“, erklärt Lewandowski - und fühlt sich aufgrund der Höhe der Strafe abgezockt.


[Bei so viel Kleingedrucktem hat der Kunde keine Möglichkeit, innerhalb der Sekunden des Vorbeifahrens die Parkregelungen zu erkennen – und damit den Hinweis auf die privatrechtliche Vertragsstrafe.]

Der Parkplatz des Discounters wird von dem Berliner Unternehmen Park & Control überwacht. Die Hinweistafel mit dem vielen Kleingedruckten weist daraufhin, dass man beim Parken einen Vertrag mit Park & Control eingeht. Und zu diesem gehört auch die Verpflichtung, dass man eine Parkscheibe einlegt. Ansonsten werden, unabhängig von der Parkdauer, 30 € als sogenannte privatrechtliche Vertragsstrafe fällig. „Ich war nicht der einzige, der an diesem Mittag von dem Kontrolleur von Park & Control zur Kasse gebeten wurde. Ich konnte beobachten, dass noch rund zehn weitere Kunden ein solch gelbes Knöllchen bekommen haben. Das zeigt doch, wie schlecht sichtbar das Hinweisschild ist“, ereifert sich Lewandowski.

Dass Beschwerden über das Vorgehen auf dem Action-Parkplatz nicht selten sind, konnte auch Jascha Baumert von der Stadt Gummersbach bestätigen. „Da es sich hier aber um einen Privatparkplatz handelt, dessen Überwachung Park & Control vom Eigentümer übertragen wurde, hat die Stadt leider überhaupt keinen Einfluss“, so Baumert. Auch sei der Parkplatzbetreiber in seinen Zahlungsaufforderungen nicht an den Bußgeldkatalog gebunden. Somit können die Strafen doppelt bis dreimal so hoch wie die bei einem Strafzettel im öffentlichen Raum ausfallen, wie im Falle von Lewandowski. 



„Eine Überwachung unserer Parkplätze durch Park & Control gibt es nur in Einzelfällen und alleinig im Interesse unserer Kunden. Durch die Beauftragung von Park & Control möchten wir sicherstellen, dass die Parkplätze auch tatsächlich unseren Kunden zur Verfügung stehen und nicht durch anderweitige Zwecke oder Dauerparker besetzt sind“, teilte Action auf Anfrage dieser Zeitung mit.

Eine Überwachung des Marktes in Dieringhausen macht dabei sicherlich Sinn, da die Nähe zum Bahnhof ansonsten so manchen Zugreisenden dazu veranlassen würde, sein Auto auf dem Parkplatz des Discounters abzustellen. Doch warum muss die Strafe direkt so hoch ausfallen – und wird nicht zurückgenommen, wenn man anhand eines Kassenzettels beweisen kann, bei Action eingekauft zu haben? Hier verweist Action auf den Parkplatzbetreiber: „Die Bewirtschaftung selbst liegt allein in den Händen von Park & Control. Auf die Höhe des Strafgeldes haben wir daher keinen Einfluss.“ Auf eine schriftliche Anfrage dieser Zeitung gab es bislang jedoch keine Antwort von Park & Control.

Jedoch bestätigte Rechtsanwalt Thomas Hütt, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Bergneustädter Kanzlei Finke Rechtsanwälte, dass die privaten Kontrollen auf dem Action-Parkplatz grundsätzlich zulässig sind. „Das Landgericht Kaiserslautern hat dazu im Jahr 2015 geurteilt, dass die Vertragsbedingungen für die Kunden gut sichtbar aushängen müssen. Allerdings kann man laut Urteil vom Kunden verlangen, dass er aussteigt und die Vertragsbedingungen liest. Sie müssen nicht im Vorbeifahren auf einen Blick erfasst werden können“. In Zahlungspflicht genommen werden kann aber immer nur der Fahrer – und der ist nicht auskunftspflichtig, wenn sein Fahrzeug von jemand anderem auf einem überwachten Parkplatz ohne Parkscheibe abgestellt wurde. „Wenn die geforderte Strafe den in der Gemeinde üblichen Bußgeldkatalog aber wie hier deutlich übersteigt, könnte man auf Sittenwidrigkeit plädieren. Aber auch hier ist der Erfolg leider zweifelhaft“, so Hütt.
  
Nichtsdestotrotz hält Lewandowski das Vorgehen für die reinste Abzocke, gerade weil das Schild an der Zufahrt nicht gut sichtbar war, und hat die 30 € nur unter Vorbehalt bezahlt. „Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber diesen Praktiken bald einen Riegel vorschiebt.“ Auch selbst aktiv zu werden, kann sich der Wiehler vorstellen: „Vielleicht stelle ich mich demnächst einfach mal an die Parkplatz-Zufahrt, um die Kunden vor dieser Abzocke zu warnen“, ist Lewandwoski auch heute noch sauer über die Art, wie er als Kunde behandelt wurde.
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