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Finanzamt klärt auf: Meist keine Steuern für Azubis

pt, gs; 6. Aug 2017, 06:53 Uhr
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Finanzamt klärt auf: Meist keine Steuern für Azubis

pt, gs; 6. Aug 2017, 06:53 Uhr
Wipperfürth – Anlässlich des neu begonnenen Ausbildungsjahres gibt das Finanzamt Wipperfürth Informationen und Tipps zum Ausbildungsstart.
Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Frank Ritgen, Leiter des Finanzamts Wipperfürth, gibt Antworten und Tipps: „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen“. Ein lediger Auszubildender dürfe derzeit monatlich rund 1.000 € verdienen, bevor die Lohnsteuer fällig würde. Für Verheiratete seien die Freibeträge noch höher. Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmere sich der Arbeitgeber darum. „Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt“, so Ritgen.

Auszubildende müssen beim Arbeitgeber einige Angaben machen, anhand derer die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, dann elektronisch abgerufen werden können. Normalerweise müssen sie auch keine Steuererklärung abgeben: „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende zu viel gezahlte Steuern zurückholen“, meint Ritgen. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung, insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben, geltend machen.



Ohne weitere Angaben ziehe das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1.000 € für sogenannte Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werde. Wer höhere Kosten habe, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien, solle diese angeben.

Auch für die Eltern der Auszubildenden hat Ritgen Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € geltend machen.
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