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Sturz von Staumauer: Revision erfolglos

bv; 28. Jun 2017, 16:18 Uhr
Archivbild --- Von der Staumauer der Brucher Talsperre ließ der Täter sein Opfer in die Tiefe stürzen.
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Sturz von Staumauer: Revision erfolglos

bv; 28. Jun 2017, 16:18 Uhr
Marienheide - Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch des Landgerichts - Täter muss lebenslang hinter Gitter mit anschließender Sicherungsverwahrung.
Der Fall hatte hohe Wellen geschlagen. Das Landgericht Köln hatte Ende 2015 einen damals 47-jährigen Mann wegen zahlreicher Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen und wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen den Mann war Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Er hatte, so stellte das Gericht damals fest, im Dezember 2014 ein 18-jähriges Opfer, das er zuvor jahrelang sexuell missbraucht hatte, von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, weil er Angst hatte, der junge Mann könne seine Qual preisgeben. Der 18-Jährige überlebte mit schweren Kopfverletzungen.
Gegen dieses Urteil hatte der Verurteilte Revision eingelegt, weil er die Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig erachtete. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aber heute die Revision verworfen. Das Landgericht habe zu Recht die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet, so die Karlsruher Richter.  Zwar werde es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt werde, solange der Verurteilte gefährlich sei, heißt es in der Entscheidung. "Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Diese ermöglicht eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Da die Strafkammer eine solche intensivere Überwachung für erforderlich gehalten hat, war die Anordnung ermessensfehlerfrei und im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig", lautet die Urteilsbegründung.
  
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