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Neues vom Wechselmodell

Red; 11. Mar 2017, 09:30 Uhr
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Neues vom Wechselmodell

Red; 11. Mar 2017, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um den Unterhalt.
Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Fachanwalt für Familienrecht

Mit dem Wechselmodell ist nicht der Zweitwagen oder der Zweitschuh von Zalando gemeint – Nein die Familienrechtler verstehen darunter den Aufenthalt eines Kindes im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern wechselweise bei Vater oder Mutter.

Üblich ist es ja, dass bei einer Trennung ein Elternteil die Kinder mit zu sich nimmt und diese dann bei ihm leben. Der Lebensmittelpunkt ist dann festgelegt. Der andere Elternteil hat dann ein Umgangsrecht. Das kann mehr oder weniger häufig ausgestaltet sein. Diesen klassischen Fall nennt man Residenzmodell. In den meisten Fällen leben die Kinder bei der Mutter, der Vater nimmt die Kinder am Wochenende - oft im 14-tägigen Rhythmus - zu sich. Unterhalt zahlt der Vater in bar. Die Mutter leistet ihren Beitrag durch Betreuung.

In geeigneten Konstellationen kann das Kind (oder auch die Kinder) aber auch wechselweise bei Mutter und Vater leben. So etwa im wöchentlichen Rhythmus zunächst beim Vater und dann anschließend wieder bei der Mutter usw.. Das ist natürlich nur sinnvoll, wenn es dem Kindeswohl entspricht und überhaupt praktisch durchführbar ist (etwa bei gleicher Entfernung der Wohnungen zur Schule, zu Freunden etc.).

Offen ist dabei aber die Frage des Unterhaltes. Beide Eltern betreuen das Kind ja im gleichen Umfang. Beide haben gleichanteilige Wohn- und sonstige Lebenskosten des Kindes zu tragen. Muss dann ein Elternteil an den anderen noch Bar-Unterhalt zahlen?

Ja - hat jetzt aktuell nochmals der BGH am 11. Januar 2017 (Az. XII ZB 565/15) entschieden. Sein Leitsatz lautet: „Im Falle des Wechselmodelles haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen.“ Weiter führt er aus, dass der geleistete Naturalunterhalt (Wohnen, Essen etc.) nicht dazu führt, dass kein Barunterhalt mehr geltend gemacht werden kann. Er zählt nur teilweise als Erfüllung.

Im Fall hatten sich die Eltern auf einen wechselnden Aufenthalt der 15 und neun Jahre alten Kinder geeinigt. Der Vater war leitender Angestellter, die Mutter Optikermeisterin. Das Einkommen des Vaters lag bei rund 3.500 Euro netto, das der Mutter bei 1.200 Euro. Sie übte auch noch eine geringfügige Beschäftigung aus. Zunächst musste geklärt werden, ob die Kinder hier gegen den Vater überhaupt klagen durften. Das konnten sie aber. Die Richter aus Karlsruhe entschieden, dass ein solches Vorgehen gegen den besser verdienenden Elternteil möglich sein muss. Es handele sich nicht um einen Ausgleichsanspruch der Eltern untereinander.

Nach überwinden dieser Klippe, widmeten sich die Richter ausführlich der Berufungsentscheidung des OLG Dresden. Die Vorinstanz aus Dresden hatte auf mehreren Seiten ausführliche Berechnungen angestellt, welche der BGH im Wesentlichen billigte. Dennoch konnte er keine Entscheidung in der Sache selbst treffen – es waren kleinere Fehler bei der Ermittlung des sogenannten Mehrbedarfs unterlaufen, hier Kosten für Hort, Musikschule und Tanzunterricht. Auch die Verrechnung von Wohnbedarf und die Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen (Fahrtkosten zu Sportveranstaltungen, Hort, Schule usw.) war etwas zum Nachteil des Vaters ausgefallen.

Grundsätzlich bestätigte der BGH aber, dass sich der Unterhaltsbedarf der Kinder beim echten Wechselmodell (= genau gleicher Aufenthalt) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern bemisst. Steht das Einkommen fest, werden je nach Höhe des Einkommens sogenannte Haftungsanteile der Eltern ermittelt. In einer mehrstufigen, komplizierten Berechnung kommt dann derjenige Zahlbetrag heraus, welchen der besser verdienende Elternteil zu zahlen hat. Diese Berechnung im Detail darzustellen, würde den Umfang dieses Rechtecks sprengen. Es gilt: derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen ist tendenziell zu einer Zahlung verpflichtet. Pauschale Sätze, wie in der Düsseldorfer Tabelle, gibt es aber nicht. Fazit: auch wenn beide Elternteile paritätisch die Kinder betreuen, kann unter Umständen noch ein Barunterhalt verlangt werden. Für eine Überprüfung stehen wir gerne zur Verfügung.
  

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