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IG BAU: Bau-Betriebe können Schlechtwettergeld nutzen

Red; 30. Nov 2016, 12:38 Uhr
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IG BAU: Bau-Betriebe können Schlechtwettergeld nutzen

Red; 30. Nov 2016, 12:38 Uhr
Oberberg – Winterliche Witterungsumstände seien kein Grund, Beschäftigte in die Arbeitslosigkeit zu schicken.

Arbeitslos im Winter – das muss nach Ansicht der Industriegewerkschaft Bau nicht sein: Die 394 Baubetriebe im Oberbergischen Kreis können ihren Mitarbeitern in der kalten Jahreszeit den Gang zum Arbeitsamt ersparen. Wenn auf den Baustellen witterungsbedingt nichts mehr geht, erlaubt das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld ab dem 1. Dezember die Weiterbeschäftigung von Maurern, Dachdeckern und Co. Diese erhalten von der Arbeitsagentur dann ein Ausfallgeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettolohns. Die IG BAU Köln-Bonn spricht von einer „Winter-Brücke, die möglichst viele heimische Unternehmen nutzen sollten“ – zumal eine wichtige bürokratische Hürde weggefallen sei. Denn bislang mussten Firmen bei Frost und Schnee auf die Arbeitsagentur zugehen und einen formellen Antrag stellen. Das hat sich jetzt geändert. Ab sofort müssen Bauunternehmen der Behörde lediglich mitteilen, wer wie lange gearbeitet hat. Wenn Aufträge wegen des Winterwetters nicht mehr erledigt werden können, reicht es jetzt, die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren.


Damit könne jeder Betrieb frei planen und flexibel auf jedes Wetter reagieren, so die Gewerkschaft. Für Hans Peter Eschweiler, Bezirksvorsitzender der IG BAU Köln-Bonn, ist klar: „Die neue Regelung erspart den Betrieben einiges an Schreibarbeit. Es gibt damit keine vernünftigen Argumente gegen das Saison-Kurzarbeitergeld mehr.“ Im vergangenen, vergleichsweise milden Winter meldeten sich nach Angaben der Arbeitsagentur im Oberbergischen Kreis noch 181 Beschäftigte der Baubranche arbeitslos. Die IG BAU hofft auf einen Rückgang. Hierfür sei das Saison-Kurzarbeitergeld ein zentraler Baustein, so Eschweiler. „Das Schlechtwettergeld hilft Beschäftigten und Unternehmen. Die einen haben eine klare Perspektive und stabile Einkünfte. Die anderen können im Frühjahr auf ihr erfahrenes Personal zurückgreifen und müssen nicht neu einstellen.“ Kurzarbeitergeld-berechtigt  sind Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus. Die Leistung wird zwischen Dezember und März gezahlt. Im Gerüstbau hat die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November begonnen.
  
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