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Endlich mehr Unterhalt? - Die neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Red; 12. Nov 2016, 10:00 Uhr
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Endlich mehr Unterhalt? - Die neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Red; 12. Nov 2016, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Ab dem 1.1.2017 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle - Was ist das überhaupt? Was ändert sich?
Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Fachanwalt für Familienrecht

Kurz gesagt ist sie ein Instrument zur Bestimmung der Unterhaltshöhe, gerade für den Unterhalt von Kindern. Eigentlich bestimmt sich der Unterhalt nach dem Bedarf eines Unterhaltsberechtigten. Die Lebensstellung der Kinder leitet sich aber auch ab von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Um den genauen Unterhaltsbedarf eines Kindes zu ermitteln, müsste man in jedem Einzelfall konkret feststellen, wie viel Geld ein Kind benötigt für Esse, Kleidung, Wohnen, Spielzeug, Freizeit usw.. Nun gibt es aber jedes Jahr tausende Unterhaltsfälle in ganz Deutschland. Die Ermittlungen wären schlicht nicht zu leisten und der Aufwand immens hoch. Das dachten sich auch die Richter am OLG Düsseldorf. Diese hatten einen Fall des Landgerichts (damals noch zuständig für Familiensachen) auf dem Tisch, in welchem eine Mutter höheren Kindesunterhalt forderte. So entwickelten die Richter kurzerhand aus Statistiken, Untersuchungen zur Ernährungsphysiologie und anderen Quellen ein Schema zur Bestimmung des Unterhaltes bei Kindern. Ziel war eine pauschalierte Unterhaltsberechnung. Durch die Einstufung in verschiedene Altersstufen der Kinder auf der einen Seite und unterschiedlichen Einkommensstufen auf der anderen Seite, wurde  dieses Ziel schlussendlich erreicht.

Man glaubt es kaum – aber dies alles geschah schon vor 54 Jahren anno 1962. Mit und mit setzte sich die „Düsseldorfer Tabelle“ dann bei den Familienrechtlern durch.

Eigentlich ist die Tabelle kein „Gesetz“ sondern nur eine Handlungsempfehlung für die Gerichte, aber in der Praxis hat sie fast Gesetzescharakter. Dies erkannte dann auch Jahrzehnte später der Gesetzgeber: seit 2008 bildet der in § 1612a BGB festgesetzt Mindestunterhalt die gesetzliche Basis der Tabelle. Grundlage hierfür: das „sächliche steuerliche Existenzminimum“ aus dem Einkommenssteuergesetz.

Dieser Parameter aus dem Steuerrecht bildet den sog. Mindestunterhalt in der untersten Einkommensgruppe der Tabelle. Der Mindestunterhalt wird unter Fachleuten auch mit  „100 %“ gleichgesetzt. Soweit die graue Theorie. Jetzt die Praxis: 100 % des Mindestunterhaltes bei einem Kind bis 6 Jahre sind derzeit  335,- Euro im Monat. Das gilt bei einem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.500 Euro im  Monat. Wird mehr verdient, erhöht sich der Betrag in 5 % Schritten. Jetzt noch das Kindergeld verrechnet ergibt einen Zahlbetrag von 240,- Euro monatlich.

Nach der neuen Tabelle sind es nun 7 Euro mehr, also  342,- Euro im  Monat. Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen! Achtung hierbei ist das Kindergeld noch  nicht berücksichtigt! Der tatsächliche Zahlbetrag ändert sich dadurch wieder. Die Höhe des Kindergeldes ab 2017 steht aber leider noch nicht fest – dies wird erst im Dezember durch die Politiker entschieden. Folge: was genau zu zahlen ist, kann man erst im Januar berechnen.

Übrigens enthält die Tabelle und die dazu veröffentlichten Anmerkungen noch viele wichtige „Landmarken“ des Unterhaltsrechts wie z.B. den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ggü. den Kindern, aber auch der Ehefrau und den Eltern (wichtig beim Elternunterhalt). Fast jedes Oberlandesgericht hat auch seine eigenen „Anmerkungen“ geschrieben. So kann es sein, dass ein Vater aus Bergneustadt (gehört zum OLG-Bezirk Köln) anders behandelt wird, als ein Vater aus dem 10 km entfernten Drolshagen (gehört zum OLG-Bezirk Hamm). Die Tabelle hat vieles vereinfacht, aber die Unterhaltsberechnung ist immer noch kompliziert. Wir helfen gerne!

Die neue Tabelle finden Sie natürlich auf unserer Homepage www.finke-ra.de. 


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