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Mit dem Kind in Urlaub – aber nicht in die Türkei?

Red; 1. Oct 2016, 10:00 Uhr
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Mit dem Kind in Urlaub – aber nicht in die Türkei?

Red; 1. Oct 2016, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Sorgerecht bei Auslandsreisen.
Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Fachanwalt für Familienrecht

Die politischen Ereignisse in der Türkei lassen uns nicht kalt. Ihre Auswirkungen zeigen sich an vielen Stellen – dass aber auch das Familienrecht betroffen ist, hätte man auf den ersten Blick so nicht gedacht.

In einem brandaktuellen Fall mussten sich die Richter vom OLG Frankfurt mit der angespannten Situation befassen. Hier der Sachverhalt: Im Januar dieses Jahres buchte die Mutter eine Reise in die Türkei. Vom 23.07. – 05.08 2016 sollte es zum Badeurlaub nach Antalya gehen. Der 8-Jährige Sohn sollte mit. Die Ehe der Eltern ist geschieden; sie haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Im Mai bat die Mutter dann den Vater um Zustimmung zu der geplanten Reise. Der Vater lehnt diese wegen der brisanten Sicherheitslage in der Türkei ab. In einem Eilverfahren vor dem Familiengericht in Frankfurt versucht die Mutter, die Zustimmung des Vaters zu ersetzen.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge über Kinder kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung über eine Einzelangelegenheit von erheblicher Bedeutung (z.B. Wahl der Schule, schwere Operation, Religionszugehörigkeit etc.) übertragen (§ 1628 BGB), wenn sich die Eltern nicht einigen können. Dies gilt auch bei Auslandsreisen in Krisengebiete.

Das Amtsgericht übertrug wenige Tage vor dem geplanten Urlaub der Mutter das Alleinentscheidungsrecht. Die Bedenken des Vaters teilte der Amtsrichter nicht. Der Vater hielt die Reise für zu gefährlich. Es gebe eine konkrete Terrorgefahr, wie die häufigen Anschläge zeigen. Auch der Putschversuch und der verhängte Ausnahmezustand seien Indiz für die angespannte Sicherheitslage. Das Wohl und die Sicherheit des Kindes seien gefährdet. Der Richter hörte den Jungen an. Natürlich sagte dieser, er freue sich auf den Urlaub. Er habe sich auch schon mit Freunden von anderen Familien, die auch in Antalya Urlaub machten, verabredet. Angst habe er auch nicht. In Abwägung mit der – nach seiner Sicht - nur entfernten Gefahr eines Anschlages, entschied der Richter zugunsten der Mutter. Sie könne die Reise mit dem Sohn antreten.

Hiergegen legte der Vater Beschwerde zum OLG ein.  Die drei Richter des Senats in Frankfurt sahen die Dinge aber anders: Anschläge im ganzen Land, Putschversuch, Niederschlagung und Massenverhaftungen – Ausnahmezustand. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu Unruhen in der ganzen Türkei kommen könne. Diese könnten auch in der Urlaubsregion um Antalya ausbrechen. Eine Reise unter diesen Voraussetzungen sei zu gefährlich und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Das hier keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliege sei unerheblich. Reisewarnungen der Regierung haben andere Dimensionen und richten sich auch nach volkswirtschaftlichen und diplomatischen Kriterien. Der Vater handle auch nicht schikanös, sondern in Ausübung seiner Elternverantwortung. Der Wille des Kindes und seine Freude auf den Urlaub könnten hier nicht den Ausschlag geben. 

Aus war es mit dem Urlaub in der Türkei – die Beschwerde des Vaters hatte Erfolg.

Die Entscheidung ist sicher vertretbar. Rückblickend ist man natürlich immer schlauer. Es hat ja in der Urlaubsregion zum Glück keinen Anschlag oder Unruhen gegeben. Wie sich der Beschluss der Frankfurter OLG-Richter auf andere Reiseziele auswirkt, wird derzeit unter Juristen heftig diskutiert. Schließlich gibt es auch in anderen Ländern leider Terroranschläge und Ausnahmezustand – etwa in Frankreich.

Abschließend: Justitia kann auch richtig schnelle Beine bekommen. Am 23.07. sollte der Flieger von Frankfurt gehen. Der Amtsrichter entschied am 14. Juli. Eine Woche später = 2 Tage vor dem Abflug, lag dann der OLG Beschluss vor (OLG Frankfurt/Main, 21.07.2016, Az. 5 UF 206/16).


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