Archiv

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier absetzbar?

Red; 1. Mar 2016, 09:30 Uhr
ARCHIV

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier absetzbar?

Red; 1. Mar 2016, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2015 mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2015 aufgezeigt, in welchem Rahmen Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier, an der Kollegen, Verwandte und Bekannte teilnehmen, steuerlich absetzbar sind. Ein junger Steuerberater hat für gerichtliche Klärung gesorgt, ob bei einer zugleich privat und beruflich veranlassten Feier, die Kosten anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Er hatte anlässlich seiner Steuerberaterprüfung und dem 30. Geburtstag 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte und 21 Mitglieder eines Posaunenchors eingeladen. Im Rahmen seiner Steuererklärung setzte der Steuerberater 46/99tel der Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Er nahm die Berechnung des beruflich veranlassten Kostenanteils nach Köpfen vor. Das Finanzamt folgte seiner Auffassung ebenso wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht, der Abzug als Werbungskosten wurde nicht zugelassen.

Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerberater Recht, dass die Aufwendungen einer gemischt veranlassten Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings führt die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch zu einer beruflichen Veranlassung, da in der Regel auch private Kontakte oder Freundschaften bestehen.

In seinem Urteil vom 8. Juli 2015 legt der BFH Kriterien fest nach welchen die Zuordnung zur beruflichen Sphäre erfolgt: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Sind die Gäste Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte und Angehörige? Wo findet die Veranstaltung statt? Bewegen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen? Weist das Fest den Charakter einer privaten Feier auf oder nicht?

Werden Kollegen eingeladen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer betrieblichen Einheit (zum Beispiel Abteilung) oder nach ihrer Funktion (zum Beispiel Außendienstmitarbeiter), legt diese abstrakt bezogenen berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste beruflich veranlasst sind. Werden nur einzelne Kollegen eingeladen, legt dies eine private Mitveranlassung nahe, sodass kein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten möglich ist.

Praxis-Tipp
Sollte eine Feier auch oder überwiegend beruflich veranlasst sein (zum Beispiel wie im Urteilsfall aufgrund einer bestandenen Prüfung) und Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eingeladen werden, kann unter Berücksichtigung der vom BFH aufgestellten Kriterien ein Abzug als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten möglich sein. 
  


Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  
   
WERBUNG