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Steuerfreie Einnahmen für Arbeitnehmer

Red; 1. Jan 2016, 09:30 Uhr
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Steuerfreie Einnahmen für Arbeitnehmer

Red; 1. Jan 2016, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Aufgrund der sehr hohen Steuer- und Abgabenquote in Deutschland ist es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber interessant, steuerfreie Bezüge zu gewähren. Der Arbeitnehmer erhält mehr „Netto vom Brutto“, der Arbeitgeber spart zudem gegebenenfalls Sozialabgaben ein, da in der Regel steuerfrei zu gewährende Bezüge auch sozialversicherungsfrei sind. Zur Motivation der Mitarbeiter, Altersabsicherung und Einsparung von Lohnnebenkosten bieten sich folgende Leistungen an.

- Kinderbetreuungskosten: Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nicht schulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren.

- Gutscheine: Sachbezüge in Höhe der Bruttofreigrenze von 44 € pro Monat kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lassen. Vom Tankgutschein bis hin zum Warengutschein im Kaufhaus ist alles innerhalb der oben genannte Grenze steuerfrei.

- Telekommunikation: Auch steuerfrei ist die private Nutzung von Telekommunikationsgeräten (Handy und Internet). Die Steuerfreiheit greift auch auf die Verbindungsentgelte sowie die Grundgebühren. Eine Gestaltung ist durch eine Entgelt- bzw. Lohnumwandlung möglich.

- Umzugskosten: Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, kann der Arbeitgeber ihm die tatsächlich entstandenen Umzugskosten steuerfrei erstatten.

- Altersvorsorge: Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 74.400,00 € x 4% = 2.976,00 € p.a.) kann der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersvorsorge steuerfrei leisten. Sofern die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersvorsorge vorliegen, sog. Neuzusage, kann zusätzlich ein Betrag von 1.800,00 € p.a. vom Arbeitgeber geleistet werden. Auch hier ist eine Gestaltung durch eine Entgelt- bzw. Lohnumwandlung möglich.

- Beihilfen: Steuerfreie Beihilfen kann der Arbeitgeber leisten, wenn der Arbeitnehmer durch Notsituationen finanziell belastet wird. Als solche Notsituationen gelten z. B. Krankheit bzw. Tod des Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen, Vermögensverluste, die durch höhere Gewalt verursacht werden (z. B. Hochwasser, Brand), oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bzw. Haftung. Die Steuerbefreiung gilt für Bar- und Sachzuwendungen. (Freigrenze von 600,00 € p.a.). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch höhere Beihilfen steuerfrei, diese wären im Einzelfall zu prüfen.

- Gesundheitsförderung: Bis zu einem Freibetrag von 500,00 € p.a. kann der Arbeitgeber je Arbeitnehmer begünstigte Maßnahmen, alles was im Sinne der §§ 20 und 20a SGB V als Prävention gilt, bezuschussen. Allgemeine Mitgliederbeiträge im Fitnessstudio oder Sportverein fallen nicht darunter.

- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für die Aufwendungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber bis zu 0,30 € pro einfachen Entfernungskilometer (aus Vereinfachungsgründen kann von monatlich 15 Tagen ausgegangen werden) Zuschüsse gewähren. Diese Zuschüsse unterliegen allerdings einer Pauschalbesteuerung von 15%, jedoch sind diese sozialversicherungsfrei.

Praxistipp:
Grundsätzlich sind alle steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen auch im Rahmen eines Minijobsverhältnisses (sog. geringfügige Beschäftigung) möglich. Dabei gelten diese Leistung nicht als Arbeitslohn bzw. Entgelt. Auch pauschal besteuerte Leistungen können neben dem Minijobentgelt von 450,00 € gewährt werden, sofern diese sozialversicherungsfrei sind. So können geringfügig Beschäftigte deutlich mehr verdienen ohne dass es dem Arbeitgeber zusätzliche Abgaben kostet.
  


Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  
   
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