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Steuerfrei die Gesundheit der Mitarbeiter verbessern

Red; 2. Oct 2015, 08:00 Uhr
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Steuerfrei die Gesundheit der Mitarbeiter verbessern

Red; 2. Oct 2015, 08:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Die demographische Entwicklung, Veränderungen im Freizeitverhalten und den Ernährungsgewohnheiten ebenso wie der Fachkräftemangel führen bei immer mehr Unternehmen dazu, Maßnahmen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung zu ergreifen. Durch ein betriebliches Gesundheitsmanagement soll versucht werden, eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Gute Arbeitsbedingungen und Lebensqualität am Arbeitsplatz führen zu geringeren Krankenständen und motivierten Mitarbeitern.

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist dies ein „gutes Geschäft“. Der Gesetzgeber hat seit 2008 mit dem § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz eine Regelung getroffen, die Möglichkeiten zur betrieblichen Gesundheitsförderung eröffnet. Der Arbeitgeber kann bis zu 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer zusätzlich zum individuellen Verdienst für die betriebliche Gesundheitsförderung oder die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufwenden.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen.
Im Einzelnen gehören dazu:

- Reduzierung von Bewegungsmangel

- Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des               Bewegungsapparates

- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung

- Stressbewältigung und Entspannung

- Einschränkung des Suchtmittelkonsums

Die Steuerbefreiung gilt auch für externe Maßnahmen, auch für Barzuschüsse an den Mitarbeiter. Entscheidend in diesen Fällen ist, dass die Maßnahme den Anforderungen des "Leitfadens Prävention" der Krankenkassen entspricht. Am besten sollte  eine  entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse zu den Lohnunterlagen genommen werden. Nach den Gesetzesunterlagen sollen allgemeine Beiträge zu Fitnessstudios oder Sportvereinen nicht begünstigt sein. Dies ist jedoch umstritten, da auch diese Aktivitäten geeignet sind, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern. Hier wird man die Rechtsprechung abwarten müssen.

Praxis-Tipp:
Wasser und Obst können Unternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung zum Verzehr im Betrieb als Aufmerksamkeit jederzeit den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen:


Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
Mail: info@timmerbeil-wp.de  

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