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Alle Jahre wieder? - Steuerprobleme bei der Scheidung

Red; 13. Dec 2014, 10:00 Uhr
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Alle Jahre wieder? - Steuerprobleme bei der Scheidung

Red; 13. Dec 2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um das Thema "Steuerprobleme".


Von Andreas Günther, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
  

Zum Jahresende wirft die Steuererklärung ihren langen Schatten voraus. Ist sie ohnehin schon kompliziert genug, stellen sich im Falle von Trennung oder Scheidung noch viel mehr Fragen. Mit der richtigen Strategie kann man dem Fiskus aber ein Schnippchen schlagen.

Die Weichen werden hier schon beim Zeitpunkt der Trennung gestellt. Das Finanzamt ist nicht zimperlich. Hier stellt Vater Staat nicht auf die Ehescheidung ab, sondern auf das Datum der Trennung. Grundsätzlich gilt, dass im Jahr der Trennung der Eheleute noch das gesamte Rest-Jahr die günstigste Steuerklassen-Kombination gewählt werden kann. Dies ist bei der Alleinverdiener-Ehe regelmäßig die Steuerklasse 3. Geht der Partner auch arbeiten, verdient aber weniger, hat er meist die Steuerklasse 5. Trennen sich die Eheleute etwa im April 2014, kann noch bis zum Jahresende, diese Steuerklassen-Kombination beibehalten werden. Acht Monate hat man dann noch mehr Netto in der Tasche. Trennt man sich dagegen im Dezember 2014, kann auch nur noch bis zum 31. Dezember mit dem höheren Nettoeinkommen gerechnet werden. Wer also zum 1.12.2014 in Trennungsabsicht ausgezogen ist, muss ab dem 1.1.2015 die Steuerklasse ändern. In unserem Fall von 3/5  auf 1/1. Ab Januar schlägt der höhere Steuerabzug dann erbarmungslos zu. Hier lohnt es sich also, rechtzeitig Rat einzuholen.

Im Jahr der Trennung können die Eheleute trotzdem aber noch die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Bei der Alleinverdienerehe gibt es hier keine Probleme. Wenn aber beide Eheleute arbeiten gegangen sind und die Steuerklassenkombination 3/5 besteht, könnte eine getrennte Veranlagung erhebliche nachteilige Folgen haben. Weigert sich hier der Ehegatte mit der schlechten Steuerklasse 5 die  gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, drohen dem anderen Ehegatten ganz erhebliche Steuernachzahlungen bis zu einigen 1.000 €.  Er selbst profitiert dagegen von einer hohen Steuererstattung. Früh hat deswegen der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Ehegatten untereinander verpflichtet sind, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert wird und keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen entstehen.

Aber Achtung! Der andere Ehepartner kann seine Zustimmung Zug um Zug von einem Nachteilsausgleich abhängig machen ( BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 – Az: IV ZR 104/74). Die Frau mit der Steuerklasse 5 kann also eine schriftliche Erklärung verlangen, in der sich der Ehemann verpflichtet, ihr alle steuerlichen Nachteile zu ersetzen und sie so zu stellen, wie sie im Falle einer Einzelveranlagung im Ergebnis wirtschaftlich stehen würde. Verkompliziert wird die Sache noch durch eine Überlagerung mit Unterhaltszahlungen. Wurde vom Ehemann etwa Trennungsunterhalt nach dem hohen Nettoeinkommen der Steuerklasse 3 gezahlt, partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehepartner bereits an dem höheren Einkommen. Ein Nachteilsausgleich kommt dann nicht in Betracht. Versucht hier die Frau sich nachträglich die Steuererstattung zu holen, muss gehandelt werden. Dabei gilt: Die Wahl der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung) kann nur so lange geändert werden, wie nicht beide Einkommensteuerbescheide bestandskräftig sind. Die geänderte Veranlagung stellt im Hinblick auf den Steuerbescheid nämlich ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO dar. Bestehen Zweifel, sollte in jedem Fall Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Fachmann konsultiert werden.

Von der Zusammenveranlagung zu unterscheiden ist das so genannte begrenzte Realsplitting nach der Scheidung. Für den Unterhaltsschuldner besteht die Möglichkeit, den gezahlten Ehegattenunterhalt- und nur den, nicht etwa den Kindesunterhalt - steuermindernd geltend zu machen. Hier kommt die berühmte „Anlage U“ ins Spiel. Der Unterhaltsberechtigte muss darin angeben, wie viel Unterhalt er im Jahr bekommen hat. Die steuerlich abziehbare Höchstgrenze liegt derzeit bei 13.805 €. Hier muss der Unterhaltsberechtigte aber aufpassen: Der Unterhaltsbetrag wird in diesem Fall bei ihm als Einkommen gewertet und er muss hierauf Steuern zahlen.

Dies führt natürlich zu einer erhöhten Steuerbelastung. Deswegen kann der Unterhaltsberechtigte die Unterschrift unter die Anlage U verweigern, wenn der andere Ehegatte ihm nicht vorher schriftlich zusichert, alle Nachteile auszugleichen. Der Unterhaltsschuldner sollte also genau prüfen, ob sich für ihn die Geltendmachung von Unterhalt in der Steuererklärung lohnt. Dies hat nämlich Auswirkungen auf sein Einkommen. Erhält er eine Erstattung, hat er ein höheres Einkommen und  muss  wieder mehr Unterhalt zahlen. 


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