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Altersdiskriminierung zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer?

Red; 20. Sep 2014, 10:00 Uhr
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Altersdiskriminierung zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer?

Red; 20. Sep 2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um das Thema gesetzliche Kündigungsfrist.
Das Gesetz sieht für die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Nach einer weiteren gesetzlichen Regelung verlängert sich diese Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Ab einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist nach dieser Staffelung sieben Monate.

Gegen diese gesetzliche Regelung zog eine 1983 geborene Mitarbeiterin einer Golfsportanlage vor die Arbeitsgerichte. Das streitige Beschäftigungsverhältnis bestand seit Juli 2008 und wurde mit Schreiben vom 20.12.2011 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2012 gekündigt. Die gekündigte Mitarbeiterin zweifelte die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht an. Sie vertrat aber die Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Darin liege zumindest eine mittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Da das EU-Recht in Form der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jede auch nur mittelbare Diskriminierung wegen des Alters untersage, sei zu Gunsten aller Arbeitnehmer von der maximalen, siebenmonatigen Kündigungsfrist auszugehen.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Argumentation mit Urteil vom 18.09.2014 nicht gefolgt. Zwar sieht auch das Bundesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Mit der Staffelung der Kündigungsfristen werde jedoch das rechtmäßige Ziel verfolgt, länger beschäftigten, betriebstreuen und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung im Sinne des EU-Rechts liege daher nicht vor. Eine andere Entscheidung hätte wahrscheinlich eine Klagewelle ausgelöst.   
  


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