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Viel Lärm um nichts

lo; 17. Jun 2017, 10:10 Uhr
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Viel Lärm um nichts

lo; 17. Jun 2017, 10:10 Uhr
Oberberg - SG Hunsheim zog Einsprüche gegen Spielwertungen in der Kreisliga Staffel D 10 vor der Kreisspruchkammer zurück - Auch Frielingsdorf II bleibt ein Nachspiel erspart - Relegation kann am Sonntag wie geplant starten (AKTUALISIERT).
Keine nachträglichen Überraschungen am Grünen Tisch, die am Sonntag beginnende Relegation kann wie geplant über die Bühne gehen. Die SG Hunsheim hat ihre Einsprüche und Anträge gegen die Wertung von insgesamt vier Partien in der Kreisliga D Staffel 10 zurückgenommen. Die Verhandlungen fanden am heutigen Freitagabend vor der Kreisspruchkammer statt. In drei Fällen hatten die Hunsheimer den berühmt-berüchtigten Paragraphen 11 der Spielordnung hinsichtlich des Einsatzes von Spielern nach dem fünftletzten Punktspiel der unteren Mannschaft fehlgedeutet.

„Wir entschuldigen uns bei den anderen Vereinen. Die SGH hat den Paragraphen falsch interpretiert. Dadurch ist es zu Missverständnissen gekommen“, sagte Trainer Gabriele Galeri, der den Klub vor dem Sportgericht vertrat. Im vierten Verfahren ging es um einen gegnerischen Akteur, der angeblich unter falschem Namen mitgewirkt habe. Wie sich während der Befragung herausstellte, lag eine Verwechslung vor. Ein weiteres Verfahren wurde eingestellt, weil eine Wertung zugunsten der Hunsheimer bereits seitens der spielleitenden Stelle erfolgt war. Damit bleibt alles beim Alten: Elsenroth II ist Meister, Wiehl IV nimmt an der Relegation teil.

„Sie hätten vorher vielleicht gewissenhafter recherchieren sollen“, lautete die Empfehlung des Kammervorsitzenden Stefan Flock an die SG-Verantwortlichen, die ihre fehlende Sattelfestigkeit in punkto Regelkunde kleinlaut einräumen mussten. Zum Schluss dankte Flock allen Verfahrensbeteiligten für ihr Erscheinen. Drei Einsprüche waren erst am Montag eingetrudelt, aufgrund der möglichen Auswirkungen auf das Tabellenbild wurden die Sitzungen im Eiltempo noch vor den Relegationsspielen angesetzt.   

Der SV Refrath tappte ebenfalls in die Paragraph 11-Falle. Der Verein stellte einen Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung, nachdem der Spielausschussvorsitzende Gerhard Dittich die Beschwerde des SVR gegen die Wertung der Begegnung Frielingsdorf II – Refrath III (Kreisliga C Staffel 5) abgewiesen hatte. Bei dem 4:0-Erfolg waren alle eingesetzten Frielingsdorfer Kicker spielberechtigt. Die Refrather zogen ihren Antrag zurück. Die SVF-Reserve startet somit als Vizemeister in der Relegation.

§ 11 Umfang der Spielerlaubnis

(1) In Freundschafts- und Pokalspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine Spielerlaubnis besitzen, spiel-berechtigt. Für Pflichtspiele (Punkte-, Wiederholungs- und Entscheidungsspiele) gelten bis zum fünftletzten Punktespiel der betroffenen Mannschaft die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Spieler werden durch ihren berechtigten Einsatz in einem Pflichtspiel der höheren oder unteren Mannschaft Spieler der jeweiligen Mannschaft.

(3) Spieler einer unteren Mannschaft können an Pflichtspielen einer höheren Mannschaft jederzeit teilnehmen. Durch ihren Einsatz werden sie Spieler der höheren Mannschaft.

(4) Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft. […]

(5) Die Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und endet nach Ablauf der folgenden fünf Tage. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

(6) Jeder Verein darf in einem Pflichtspiel bis zu vier Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen. Unter diesen Spielern dürfen höchstens zwei Spieler sein, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü23). Werden mehr als vier Spieler oder mehr als zwei Ü23-Spieler eingesetzt, so gelten alle diese Spieler als unberechtigt eingesetzt und bleiben Spieler der höheren Mannschaft.

[…]

(11) Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktespiels der unteren Mannschaft Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen in den letzten vier Punktespielen und nachfolgenden Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er während dieser Zeit in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.
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