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Der SV Altenberg darf noch mal feiern

lo; 16. Jun 2015, 10:28 Uhr
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Der SV Altenberg darf noch mal feiern

lo; 16. Jun 2015, 10:28 Uhr
Oberberg – Die Entscheidung um die Kreismeisterschaft ist gefallen: Spruchkammer weist Einspruch des SSV Süng gegen die Wertung der Partie gegen Nümbrecht II zurück, der SVA steht als Aufsteiger fest (AKTUALISIERT).
Die Sitzung der Kreisspruchkammer war nach rund 75-minütiger Verhandlung und Beratung beendet und lieferte ein eindeutiges Ergebnis: Das Sportgericht um den Vorsitzenden Stefan Flock sah es als unstrittig an, dass der Antrag des SSV Süng auf sportgerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist. Der Verein hatte die seitens des Spielausschusses abgelehnte Beschwerde gegen die Wertung der Partie zwischen dem SSV Homburg-Nümbrecht II und Süng (3:1) am 28. Spieltag angefochten (OA berichtete), im Fall einer Umwertung wären die Sünger nach Punkten am Spitzenreiter SV Altenberg vorbeigezogen. Da die Kammer wegen terminlicher Schwierigkeiten erst am gestrigen Montag tagen konnte, verzögerte sich die Entscheidung darüber, wer den Meistertitel in der Kreisliga A holt, um acht Tage.



Nach Ansicht des Sportgerichts haben sich die Nümbrechter keinen Verstoß gegen die Statuten erlaubt, indem sie die Akteure Dennis Lepperhoff und Marvin Jungjohann in jenem Spiel einsetzten. Der Beschluss ist nicht beschwerdefähig, weshalb Altenberg als Titelträger feststeht. Trainer René Wichter und der Vorsitzende Ulrich Schwenger verfolgten die Sitzung und nahmen die ersten Glückwünsche in Empfang. Wichter verbreitete die frohe Kunde unmittelbar nach Urteilsverkündung in der teaminternen Whatsapp-Gruppe. Der SVA hatte sich am vorletzten Spieltag bereits als Aufsteiger in die Bezirksliga gewähnt, doch der Protest aus Süng und die abschließende Niederlage gegen den Heiligenhauser SV II verhinderten die Feierlichkeiten. Die Übergabe der Meisterschale soll am 25. Juni auf dem Altenberger Sportplatz nachgeholt werden.

Im Mittelpunkt der Diskussionen stand der Paragraph 11 („Umfang der Spielerlaubnis“, siehe unten) der Spielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes. Nach Interpretation des SSV Süng, vertreten durch den Vorsitzenden Ralf Theunissen und Vorstandsmitglied Mario Müller, hätten Lepperhoff und Jungjohann in der besagten Begegnung des 28. Spieltages nicht eingesetzt werden dürfen, weil sie am 10. Mai - im fünftletzten Punktspiel der SSV-Reserve - zunächst in der 2. Mannschaft gegen Rösrath und im Anschluss auch im Meisterschaftsspiel der Bezirksliga-Erstvertretung gegen DSK Köln auf dem Platz standen.

Maßgeblich ist jedoch der Absatz 11: Lepperhoff und Jungjohann waren durch den berechtigten Einsatz im Rösrath-Spiel - die in Absatz fünf erwähnte Schutzfrist von fünf Tagen war abgelaufen - zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktspiels der SSV-Zweiten Spieler der unteren Mannschaft und behielten diesen Status ungeachtet  ihres Mitwirkens in der anschließenden Bezirksliga-Partie. Deshalb war es ihnen erlaubt, während der letzten vier Punktspiele in beiden Teams mitzuspielen. Die Schutzfrist hat in solchen Fällen keine Bedeutung.   

Die Sünger Verantwortlichen betonten, dass es ihnen nicht darum gegangen sei, den Altenbergern die Meisterparty zu vermiesen. Die Beschwerde erfolgte zu einem Zeitpunkt,  als der SSV sieben Zähler hinter dem Tabellenführer lag und eigentlich keine Chance mehr besaß, ins Aufstiegsrennen einzugreifen. Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn Süng die Beschwerde direkt an die Spruchkammer und nicht zuerst an den Spielausschussvorsitzenden Gerhard Dittich gerichtet hätte.


§ 11 Umfang der Spielerlaubnis

(1) In Freundschafts- und Pokalspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine Spielerlaubnis besitzen, spiel-berechtigt. Für Pflichtspiele (Punkte-, Wiederholungs- und Entscheidungsspiele) gelten bis zum fünftletzten Punktespiel der betroffenen Mannschaft die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Spieler werden durch ihren berechtigten Einsatz in einem Pflichtspiel der höheren oder unteren Mannschaft Spieler der jeweiligen Mannschaft.

(3) Spieler einer unteren Mannschaft können an Pflichtspielen einer höheren Mannschaft jederzeit teilnehmen. Durch ihren Einsatz werden sie Spieler der höheren Mannschaft.

(4) Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft. Absatz 9 bleibt unberührt.

(5) Die Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und endet nach Ablauf der folgenden fünf Tage. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

(6) Jeder Verein darf in einem Pflichtspiel bis zu vier Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen. Unter diesen Spielern dürfen höchstens zwei Spieler sein, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü23). Werden mehr als vier Spieler oder mehr als zwei Ü23-Spieler eingesetzt, so gelten alle diese Spieler als unberechtigt eingesetzt und bleiben Spieler der höheren Mannschaft.

[…]

(11) Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktespiels der unteren Mannschaft Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen in den letzten vier Punktespielen und nachfolgenden Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er während dieser Zeit in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.

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