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Trotz TÜV versagt der Motor: Zu den Rechten eines Autokäufers

Red; 30. May 2015, 10:00 Uhr
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Trotz TÜV versagt der Motor: Zu den Rechten eines Autokäufers

Red; 30. May 2015, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um den Verkauf eines defekten Gebrauchtwagens.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 15.04.2015 über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 03.08.2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000,00 EUR. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung „HU neu“ war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchgeführt und der Pkw mit einer TÜV-Plakette versehen worden.

Schon am Tag nach der Fahrzeugübergabe versagte der Motor mehrfach. Bei den anschließenden Untersuchungen zeigte sich eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern, dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug aufgrund dieser Korrosionen die Hauptuntersuchung durch den TÜV nicht hätte bestehen dürfen. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Ihre auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Auch der BGH gab der Käuferin des mangelhaften Gebrauchtwagens in letzter Instanz Recht. Nach dem Urteil des BGH folgt aus der im Kaufvertrag enthaltenen Eintragung „HU neu“ (oder auch „TÜV neu“) die stillschweigende Vereinbarung zwischen den Kaufvertragspartnern, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung im Sinne der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung tatsächlich durchgeführt wurde.

Da der tatsächliche und mangelhafte Zustand des Fahrzeuges von der Beschaffenheitsvereinbarung „HU neu“ abweiche, sei die Klägerin zum Rücktritt berechtigt gewesen. Nach den Ausführungen des BGH war es Klägerin auch nicht mehr zumutbar, ihrem inkompetenten und unzuverlässigen Verkäufer vor dem Rücktritt noch die Gelegenheit zu geben, die Fahrzeugmängel zu beseitigen. Eine Pflicht, die grundsätzlich jeden Käufer vor Erklärung des Rücktritts trifft.

Dieses Ergebnis überrascht nicht. In einer weiteren Fallgestaltung dürfte den Ausführungen des BGH besondere Bedeutung zukommen: Gebrauchtfahrzeuge werden regelmäßig auch unter Privatleuten und ohne Einbeziehung eines Händlers veräußert. Nur bei solchen „Privatgeschäften“ ist es dem Verkäufer gesetzlich gestattet, einen umfassenden Gewährleistungsausschluss mit dem Käufer zu vereinbaren. Einem gewerblichen Fahrzeughändler ist das grundsätzlich verboten. Der private Verkäufer kann also seine Haftung für alle denkbaren Fahrzeugmängel von vornherein vertraglich ausschließen.

Aus einer früheren BGH-Entscheidung ergibt sich aber nun, dass sich der Verkäufer dann nicht auf einen wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen darf, wenn im Zusammenhang mit dem gerügten Fahrzeugmangel auch eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Wenn also nun bei einem „Privatgeschäft“ ein Gewährleistungsausschluss und gleichzeitig die Beschaffenheitsvereinbarung „TÜV neu“ vereinbart wird, so dürfte der Gewährleistungsausschluss bzgl. aller Mängel, die zum Scheitern einer Hauptuntersuchung führen müssten, leerlaufen. Trotz Gewährleistungsausschluss müsste der Verkäufer dann umfassend für solche Mängel haften.   
  

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